Regeln
| Regelwerk | Wer als europäisch zählt | Die Obergrenze | Die Kostenbasis | Rechtsakt und Artikel | In Kraft seit |
|---|---|---|---|---|---|
| SAFE | EU, dem EWR angehörende EFTA-Staaten, Ukraine | Außerhalb der Ländergruppe höchstens 35 % | geschätzte Kosten der Komponenten des Endprodukts | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates, Artikel 16 Absatz 10 | 29. Mai 2025 |
| EDIP, Beschaffung | EU, assoziierte Länder (ohne Ukraine) | Außerhalb der Ländergruppe höchstens 35 % | geschätzte Kosten der Bestandteile des Endprodukts | Verordnung (EU) 2025/2643, Artikel 10 Absatz 3 | 30. Dezember 2025 |
| EDIP, Produktionskapazität | EU, assoziierte Länder (ohne Ukraine) | Außerhalb der Ländergruppe höchstens 35 % | geschätzte Kosten der Bestandteile des Guts, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird | Verordnung (EU) 2025/2643, Artikel 10 Absatz 4 | 30. Dezember 2025 |
| EU-Kanada | EU, dem EWR angehörende EFTA-Staaten, Ukraine; Kanada gesondert gezählt | Europäisch mindestens 20 %; Drittländer nicht über dem europäischen Anteil und höchstens 35 % | geschätzte Kosten der Komponenten des Endprodukts | Abkommen, ABl. L 2026/445, Artikel 5 Absatz 8 | 1. August 2026 (vorläufig angewendet seit 13. April 2026) |
| Ukraine-Darlehen | EU, dem EWR angehörende EFTA-Staaten, Ukraine | Außerhalb der Ländergruppe höchstens 35 %, oft durch Beschluss der Kommission ausgesetzt | geschätzte Kosten der Komponenten des Verteidigungsguts | Verordnung (EU) 2026/467, Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe g | 27. Februar 2026 |
SAFE, Artikel 16 Absatz 10
Nach Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 10(10) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen. Für die Zwecke der durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen darf keine Komponente aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. ELI dürfen die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine höchstens 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts betragen.
Noch nicht von Fachleuten geprüft.
Die 35-%-Regel
Die Obergrenze gilt für die Kosten der Komponenten, nicht für den Auftragswert. Europäisch heißt hier: die 27 Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Ukraine; die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Kanada sind Drittländer. Der zweite Satz verbietet Komponenten aus einem Drittland, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft; der Rechtsakt nennt kein solches Land.
(10) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen. Für die Zwecke der durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen darf keine Komponente aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.
Was sich gegenüber dem Vorschlag von 2025 geändert hat
Die Kommission hatte stattdessen eine Untergrenze vorgeschlagen: europäische Komponenten mit mindestens 65 % der geschätzten Kosten des Endprodukts. Der angenommene Text begrenzt die andere Seite und teilt nur durch die Kosten der Komponenten. Beiträge, die noch von 65 % europäischem Anteil
sprechen, beziehen sich auf den Vorschlag.
(8)
Die Kosten für Komponenten mit Ursprung in der Union, in dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder in der Ukraine belaufen sich auf mindestens 65 % der geschätzten Kosten des Endprodukts. Keine Komponente darf aus einem anderen Drittland bezogen werden, gegen das Bedenken aufgrund der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestehen.
Sitz und Kontrolle, Artikel 16 Absatz 3
An der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer müssen ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine haben und dürfen nicht von außerhalb kontrolliert werden.
(3) An der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine. Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch einen anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist.
Überprüfung oder Garantien, Artikel 16 Absätze 5 bis 7
Ein in der Union niedergelassener Rechtsträger, der aus einem sonstigen Drittland kontrolliert wird, kann dennoch teilnehmen, wenn er nach der Verordnung (EU) 2019/452 überprüft wurde, nötigenfalls mit Risikominderungsmaßnahmen, oder Garantien bietet, die sein Mitgliedstaat überprüft. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Kommission.
(5) Abweichend von Absatz 3 kann ein in der Union niedergelassener und von einem sonstigen Drittland oder einem Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrollierter Rechtsträger an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn er Garantien bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist, überprüft wurden. Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers an der gemeinsamen Beschaffung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderläuft.
Unterauftragnehmer zwischen 15 % und 35 %, Artikel 16 Absatz 4
An einen Unterauftragnehmer außerhalb der Ländergruppe dürfen 15 % bis 35 % des Auftragswerts vergeben werden, wenn vor dem 29. Mai 2025 ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer bestand oder wenn sich der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das Vorprodukt dieses Unterauftragnehmers ersetzt werden kann. Artikel 16 Absatz 12 bestimmt, welche Unterauftragnehmer zählen.
(4) Abweichend von Absatz 3 kommt zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern eine gemeinsame Beschaffung, an der ein Unterauftragnehmer beteiligt ist, an den zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts vergeben werden und der seinen Sitz oder seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine hat, für eine Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Betracht, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
zwischen dem Auftragnehmer und diesem Unterauftragnehmer wurde vor dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ein direktes Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Verteidigungsgut hergestellt;
b)
der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das von diesem Unterauftragnehmer bereitgestellte Vorprodukt („input“) bei gleichzeitiger Erfüllung der technischen und zeitlichen Anforderungen durch ein alternatives, beschränkungsfreies Vorprodukt („input“) mit Ursprung in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine ersetzt werden kann.
Entscheidung über die Konstruktion, Artikel 16 Absatz 11, und Drohnen
Dies gilt nur für Güter der Kategorie zwei: Luft- und Raketenabwehr, maritime Fähigkeiten, Drohnen der NATO-Klassen 2 und 3 mit den zugehörigen Drohnenabwehrsystemen, strategische Enabler, Weltraum, künstliche Intelligenz und elektronische Kampfführung. Kleine Drohnen gehören zur Kategorie eins.
SAFE ordnet kleine Drohnen (NATO-Klasse 1) und ihre Drohnenabwehrsysteme der Kategorie eins zu, größere Drohnen (NATO-Klassen 2 und 3) und ihre Abwehrsysteme der Kategorie zwei. Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 1 Unterabsatz 2a) Kategorie eins: Munition und Flugkörper; Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge („Deep Precision Strike Capabilities“); bodengebundene Kampffähigkeiten und ihre Unterstützungssysteme, einschließlich Soldatenausrüstung und Infanteriewaffen; kleine Drohnen (NATO-Klasse 1) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme; Schutz kritischer Infrastrukturen; Cybersicherheit; und militärische Mobilität, einschließlich des Hemmens der Bewegungen des Feindes; b) Kategorie zwei: Luft- und Raketenabwehrsysteme; maritime Über- und Unterwasserfähigkeiten; Drohnen außer kleinen Drohnen (NATO-Klassen 2 und 3) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme; strategische Enabler wie unter anderem strategischer Lufttransport, Luftbetankung, C4-ISTAR-Systeme sowie Weltraumressourcen und Weltraumdienste; Schutz von Weltraumressourcen; künstliche Intelligenz; und elektronische Kampfführung.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. ELI
(11) Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Artikel 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Kategorie zwei müssen Auftragnehmer ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des beschafften Verteidigungsguts entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
Frist für Beschaffungen eines einzelnen Landes
Die Beschaffung durch einen einzelnen Mitgliedstaat wird nur unterstützt, wenn der Auftrag spätestens am 30. Mai 2026 unterzeichnet wurde. Die gemeinsame Beschaffung durch mehrere Länder geht weiter.
(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind — wenn spätestens bis zum 30. Mai 2026 ein Beschaffungsauftrag unterzeichnet wurde — Beschaffungen, die von einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in Bezug auf die Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments förderfähig. Nimmt ein Mitgliedstaat eine solche Beschaffung in den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Plan auf, unternimmt er aktiv alle Schritte, die notwendig sind, damit mindestens ein weiterer Mitgliedstaat, ein dem EWR angehörender EFTA-Staat oder die Ukraine zusätzlich zu etwaigen interessierten beitretenden Ländern, Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten oder sonstigen Drittländern, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft eingegangen ist, ebenfalls von dem betreffenden Auftrag profitiert. Die in Artikel 16 Absätze 2 bis 14 festgelegten Förderfähigkeitsbedingungen gelten sinngemäß.
Die anhängige Nichtigkeitsklage
Das Europäische Parlament hat beim Gerichtshof beantragt, SAFE wegen seiner Rechtsgrundlage für nichtig zu erklären (Rechtssache C-560/25, Klage erhoben am 20. August 2025) und seine Wirkungen einstweilen aufrechtzuerhalten. Das Verfahren ist anhängig.
Welche Nachweise jeder Mitgliedstaat verlangt
Jeder Mitgliedstaat vereinbart die Arten von Nachweisen mit der Kommission in operativen Modalitäten nach Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 10 Absatz 3(3) In den operativen Modalitäten wird das Verhältnis zwischen der Durchführung eines Plans und dem entsprechenden finanziellen Beistand festgelegt, einschließlich eines vorläufigen Zeitplans für die Auszahlung der Darlehenstranchen, gegebenenfalls mit jährlichen Obergrenzen. Darüber hinaus werden in diesen operativen Modalitäten die Arten von Nachweisen und Kontrollvorschriften im Zusammenhang mit der Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 angewandten spezifischen Förderfähigkeitsregeln sowie die in Artikel 14 genannten Elemente detailliert festgelegt.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. ELI. Sie sind nicht öffentlich. Das Nachweispaket enthält einen Länderanhang mit dem, was der jeweilige Käufer verlangt.
(3) In den operativen Modalitäten wird das Verhältnis zwischen der Durchführung eines Plans und dem entsprechenden finanziellen Beistand festgelegt, einschließlich eines vorläufigen Zeitplans für die Auszahlung der Darlehenstranchen, gegebenenfalls mit jährlichen Obergrenzen. Darüber hinaus werden in diesen operativen Modalitäten die Arten von Nachweisen und Kontrollvorschriften im Zusammenhang mit der Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 angewandten spezifischen Förderfähigkeitsregeln sowie die in Artikel 14 genannten Elemente detailliert festgelegt.
Amtlicher Text auf EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE)
EDIP, Artikel 10 Absätze 3 und 4
Bei Beschaffungen nach den Artikeln 11, 13 und 35 dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder höchstens 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts betragen.
Noch nicht von Fachleuten geprüft.
Beschaffung, Artikel 10 Absatz 3
Die Ukraine gehört hier nicht zur europäischen Ländergruppe. Norwegen, Island und Liechtenstein werden assoziierte Länder, sobald ein EWR-Beschluss in Kraft ist; bis dahin ist ein Ergebnis, das auf ihnen beruht, zu prüfen. Der deutsche Text sagt hier „Bestandteile“, wo SAFE „Komponenten“ sagt.
(3) Bei gemäß den Artikeln 11, 13 und 35 durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts sein. Es dürfen keine Bestandteile aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.
Produktionskapazität, Artikel 10 Absatz 4
Bei Maßnahmen zur Stärkung der Industrie nach Artikel 12 und bei Tätigkeiten nach Artikel 35, bei denen es sich nicht um Beschaffungstätigkeiten handelt, ist die Obergrenze dieselbe, die Basis ist aber das Gut, dessen Produktionskapazität die Union fördert, und das kann selbst ein Teil wie ein Motor sein.
(4) Bei gemäß Artikel 12 durchgeführten Maßnahmen und gemäß Artikel 35 durchgeführten Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Beschaffungstätigkeiten handelt, dürfen die Kosten von Bestandteilen mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Guts sein, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird. Es dürfen keine Bestandteile des Guts, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird, aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.
Länder, die gegen Sicherheitsinteressen der EU verstoßen
Jeder Absatz enthält dazu einen eigenen zweiten Satz: Es dürfen keine Bestandteile aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen. Der Rechtsakt nennt kein Land; der Antragsteller beurteilt es.
Entscheidung über die Gestaltung, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 4
Die Empfänger müssen bei jeder Maßnahme frei über die Gestaltung entscheiden und Beschränkungen unterliegende Bestandteile ersetzen können. Nur bei Munition und Flugkörpern kann an deren Stelle eine rechtsverbindliche Zusage treten, diese Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2033 zu erlangen.
(5) Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, Auftragnehmer müssen die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung der betreffenden Verteidigungsgüter zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
(4) Bei der Produktion von Munition und Flugkörpern müssen die Empfänger von Unionsmitteln oder die einschlägigen Regierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung des betreffenden Verteidigungsguts zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen, oder sie müssen alternativ in Abweichung von Artikel 10 Absatz 5 eine rechtsverbindliche Zusage des betreffenden nicht assoziierten Drittlands oder des betreffenden Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands erhalten haben, dass sie die Möglichkeit zur Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der der Komplexität der betreffenden Maßnahme angemessenen ist, und in keinem Fall nach dem 31. Dezember 2033 haben werden.
Die Aufforderungsunterlagen
Jede bisher veröffentlichte EDIP-Aufforderung lässt zwei Berechnungsmethoden zu, und es genügt, eine davon für die gesamte Maßnahme zu erfüllen. Methode a) zählt die beschafften Bestandteile der ersten Lieferstufe; Methode b) rechnet die Herstellungskosten im eigenen Haus gefertigter Teilsysteme hinzu. Die Kostenbasis richtet sich nach der Art der Maßnahme. Aufforderungen des Instruments zur Unterstützung der Ukraine zählen die EU und die Ukraine.
| Aufforderung (gelesen am 7. Oktober 2026) | Themen | Frist |
|---|---|---|
| EDF-EDIP-USI-2026-LS-IRA | Flugkörper, Munition und Bomben | 10. November 2026 |
| EDF-EDIP-P-2027-FNLC-CPA | Luft- und Raketenabwehr; C5ISR und Weltraum; Land- und Seeplattformen | 16. Februar 2027 |
| EDF-EDIP-P-2027-LS-IRA | elektronische Schlüsselkomponenten; Plattformen und Endprodukte | 16. Februar 2027 |
| EDF-EDIP-USI-2027-LS-IRA | unbemannte Systeme und ihre Abwehr | 16. Februar 2027 |
Keine Aufforderung mit offener Frist gelistet. Das Portal veröffentlicht neue Aufforderungen, sobald sie eröffnet werden.
The component origin eligibility criterion will be considered met if either of the
following two calculation methods are complied with:
a) if the costs of tier 1 procured components originating outside the EU or EDIP
associated countries divided by the estimated costs of all tier 1 procured
components of the product whose production capacity is being increased,
independently of their origin remains below or equal to 35% (i.e. only counting
procured components)
OR
b) if the costs of tier-1 procured components originating outside the EU or EDIP
associated countries divided by the cost of components of the defence product
remains below or equal to 35% (i.e. also counting total manufacturing costs
(TMC) at the level of subsystems built in-house together with the cost of the
tier-1 procured components ready to be integrated directly in the product
whose production capacity is being increased until (but excluding) the last
manufacturing process ahead of the packaging and quality control)
The condition must be complied with during the entire duration of the action.
Wer gefördert werden kann, Artikel 9
Die Empfänger müssen in der Union oder einem assoziierten Land niedergelassen sein und dort geleitet werden und dürfen nicht aus einem nicht assoziierten Drittland kontrolliert werden, es sei denn, nach nationalen Verfahren genehmigte Garantien liegen der Kommission vor.
(1) Nur Rechtsträger, die in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen sind und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder einem assoziierten Land haben, kommen als Empfänger einer Finanzierung durch die Union im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.
(6) Abweichend von Absatz 5 des vorliegenden Artikels kommt ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, der von einem nicht assoziierten Drittland oder von einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert wird, als Empfänger von Unionsmitteln in Betracht, wenn der Kommission Garantien gegeben werden, die von einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, in dem er niedergelassen ist, gemäß dessen nationalen Verfahren genehmigt wurden, wie angemessene Maßnahmen gemäß einer Überprüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (39).
Mittelausstattung
1,2 Milliarden Euro für das Programm und 0,3 Milliarden Euro für das Instrument zur Unterstützung der Ukraine, zu jeweiligen Preisen, vom 30. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2027, zuzüglich etwaiger zusätzlicher Beiträge (Artikel 3 Absätze 1 und 2).
Amtlicher Text auf EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP)
Abkommen EU-Kanada, Artikel 5 Absatz 8
Das Abkommen zählt kanadische Komponenten als eigene Gruppe, weder europäisch noch Drittland, und stellt auf derselben Kostenbasis drei Bedingungen: europäische Komponenten mindestens 20 %, Komponenten aus Drittländern nicht mehr als die europäischen und Komponenten aus Drittländern höchstens 35 %.
Noch nicht von Fachleuten geprüft.
Die drei Kriterien
Auf der Website zeigt ein Ergebnis nach dem Abkommen einen Status: den des schwächsten der drei Kriterien. Die drei Kriterien und ihre Zahlen stehen unter „Warum“.
(8) Die Kosten von Komponenten mit Ursprung in Kanada dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts übersteigen. Die Kosten für Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine dürfen nicht unter 20 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts betragen. Die Kosten der Komponenten aus Drittländern dürfen die Kosten der Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine nicht übersteigen und in keinem Fall mehr als 35 % der Kosten der Komponenten des Endprodukts betragen.
Sitz, Leitung und Kontrolle
Kanadische Rechtsträger müssen in Kanada niedergelassen sein, ihre Leitung in Kanada, der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine haben und dürfen nicht aus einem Drittland kontrolliert werden. Ein so kontrollierter Rechtsträger nimmt nur mit einer Garantie nach der Vorlage der Kommission teil, die ein an der Beschaffung beteiligter Mitgliedstaat prüft. Eine Überprüfung (Screening) als Alternative sieht das Abkommen nicht vor.
(2) Kanadische Rechtsträger müssen in Kanada niedergelassen sein und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in Kanada, der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine haben. Sie dürfen nicht der Kontrolle durch ein Drittland oder eine Einrichtung unterliegen, die in einem Drittland niedergelassen ist oder die zwar in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat, der Ukraine oder Kanada niedergelassen ist, jedoch ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in einem Drittland hat.
(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann ein kanadischer Rechtsträger, der von einem Drittland oder einer Einrichtung, die in einem Drittland niedergelassen ist, kontrolliert wird oder der zwar in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat, der Ukraine oder Kanada niedergelassen ist, seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen jedoch in einem Drittland hat, sich an einer im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung beteiligen, wenn er eine Garantie bietet, die von mindestens einem an der Beschaffung beteiligten Mitgliedstaat zu überprüfen ist. Die Garantie muss die Sicherheit bieten, dass die Beteiligung des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers an der betreffenden Beschaffung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderläuft.
Der Beitrag Kanadas
Kanada, nicht die Unternehmen, zahlt 15 % des Werts des kanadischen Inhalts und nichts für Aufträge, bei denen der europäische Anteil am Inhaltswert über 65 % liegt. Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Anhang, Artikel 2 Absatz 3(3) Ab 2027 wird der jährliche kanadische Teilnahmebeitrag von der Union wie folgt festgelegt: a) Bei Aufträgen, bei denen mehr als 65 % des Gesamtwerts auf Inhalte mit Ursprung entweder in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine entfallen, beträgt der Teilnahmebeitrag null; b) bei Aufträgen, bei denen nicht mehr als 65 % des Gesamtwerts auf Inhalte mit Ursprung entweder in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine entfallen, beträgt der Teilnahmebeitrag 15 % der Summe des Gesamtwerts i) der im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Aufträge, die an kanadische Rechtsträger vergeben wurden abzüglich des Wertes, der an nichtkanadische Rechtsträger als Unterauftragnehmer weitervergeben wurde, und ii) der Aufträge, die im Rahmen von an nichtkanadische Rechtsträger vergebenen Aufträgen als Unteraufträge an kanadische Rechtsträger weitervergeben wurden. c) Die Union zieht von dem nach Absatz 3 Buchstaben a und b bestimmten Betrag den Restwert der ersten Tranche nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a dieses Abkommens ab; dabei gilt Folgendes: i) Ergibt diese Berechnung eine negative Zahl, so stellt der entsprechende positive Betrag den zu zahlenden jährlichen Teilnahmebeitrag dar, oder ii) ergibt diese Berechnung eine positive Zahl, so stellt dieser Betrag den Restwert der ersten Tranche für die nächste jährliche Überprüfung dar, und der Teilnahmebeitrag für dieses Jahr ist null.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. ELI
(4) Der Teilnahmebeitrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b beträgt 15 % des Werts des kanadischen Inhalts bei Aufträgen, die auf den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen beruhen.
(3) Ab 2027 wird der jährliche kanadische Teilnahmebeitrag von der Union wie folgt festgelegt:
a)
Bei Aufträgen, bei denen mehr als 65 % des Gesamtwerts auf Inhalte mit Ursprung entweder in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine entfallen, beträgt der Teilnahmebeitrag null;
b)
bei Aufträgen, bei denen nicht mehr als 65 % des Gesamtwerts auf Inhalte mit Ursprung entweder in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine entfallen, beträgt der Teilnahmebeitrag 15 % der Summe des Gesamtwerts
i)
der im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Aufträge, die an kanadische Rechtsträger vergeben wurden abzüglich des Wertes, der an nichtkanadische Rechtsträger als Unterauftragnehmer weitervergeben wurde, und
ii)
der Aufträge, die im Rahmen von an nichtkanadische Rechtsträger vergebenen Aufträgen als Unteraufträge an kanadische Rechtsträger weitervergeben wurden.
c)
Die Union zieht von dem nach Absatz 3 Buchstaben a und b bestimmten Betrag den Restwert der ersten Tranche nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a dieses Abkommens ab; dabei gilt Folgendes:
i)
Ergibt diese Berechnung eine negative Zahl, so stellt der entsprechende positive Betrag den zu zahlenden jährlichen Teilnahmebeitrag dar, oder
ii)
ergibt diese Berechnung eine positive Zahl, so stellt dieser Betrag den Restwert der ersten Tranche für die nächste jährliche Überprüfung dar, und der Teilnahmebeitrag für dieses Jahr ist null.
Unterauftragnehmer
Die Kontrollregeln erfassen einen Unterauftragnehmer nur, wenn er ein wichtiges Vorprodukt bereitstellt, mindestens 15 % des Auftragswerts erhält und Zugang zu Verschlusssachen benötigt.
h)
„an einer im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung beteiligter Unterauftragnehmer“ einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges Vorprodukt mit besonderen, für das Funktionieren eines Gutes wesentlichen Merkmalen bereitgestellt wird, an den mindestens 15 % des Auftragswerts vergeben werden und der zur Erfüllung des Auftrags Zugang zu Verschlusssachen benötigt.
Wann das Abkommen statt Artikel 16 Absatz 10 der SAFE-Verordnung gilt
Lesart von Lodemark (Auslegungsentscheidung A2-28): Sie geben an, ob der Auftrag auf dem Abkommen beruht. Machen Sie keine Angabe und ist eine kanadische Komponente vorhanden, werden beide Ergebnisse gezeigt, denn nach Artikel 16 Absatz 10 der SAFE-Verordnung allein gelten kanadische Komponenten als Komponenten aus einem Drittland.
Daten
Unterzeichnet am 14. Februar 2026, vorläufig angewendet seit dem 13. April 2026, in Kraft seit dem 1. August 2026.
Unterstützungsdarlehen für die Ukraine, Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe g
Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen höchstens 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Verteidigungsguts betragen, sofern nicht eine Ausnahmeregelung die Regel aussetzt.
Noch nicht von Fachleuten geprüft.
Das Darlehen
Bis zu 90 Milliarden Euro für die Ukraine, verfügbar bis zum 31. Dezember 2027, nach der Verordnung (EU) 2026/467.
(1) Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine beläuft sich auf maximal 90 000 000 000 EUR. Dieser Betrag wird der Ukraine im Einklang mit dem Finanzierungsbedarf der Ukraine gemäß der nach Artikel 8 genehmigten Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt.
(2) Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine steht bis zum 31. Dezember 2027 zur Verfügung. Es wird von der Kommission in Teilbeträgen bereitgestellt, die der Ukraine auf einmal oder in mehreren Tranchen ausgezahlt werden können. Sämtliche Tranchen werden bis 31. Dezember 2028 ausgezahlt.
Die 35-%-Regel, Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe g
Die Berechnung entspricht Artikel 16 Absatz 10 der SAFE-Verordnung, die Kostenbasis ist aber das Verteidigungsgut, der Begriff, den dieser Rechtsakt verwendet. Der französische Satz zu den Sicherheitsinteressen lautet hier anders als in SAFE.
g)
Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Verteidigungsguts nicht übersteigen. Keine Komponente darf aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderhandelt.
Hersteller und Unterauftragnehmer, Artikel 13 Absatz 4 Buchstaben a bis e
Hersteller und Unterauftragnehmer müssen in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine niedergelassen sein und dort geleitet werden und dürfen nicht von außerhalb kontrolliert werden; Überprüfung oder Garantien eröffnen einen Weg zurück, und die Überprüfung steht, wie bei SAFE, nur in der Union niedergelassenen Rechtsträgern offen. Der direkte Vertrag eines Unterauftragnehmers muss vor dem 28. Mai 2025 geschlossen worden sein (bei SAFE: vor dem 29. Mai 2025); ein am 28. Mai 2025 geschlossener Vertrag ist also nach SAFE rechtzeitig, nach dem Darlehen zu spät.
a)
An der Herstellung der Verteidigungsgüter beteiligte Hersteller und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine. Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch einen anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist.
Ausnahmeregelungen, Artikel 13 Absatz 5
Zwei Gründe: kein gleichwertiges Gut, das die Bedingungen erfüllt, oder eine deutlich kürzere Lieferfrist. Jede Ausnahmeregelung ist ein Durchführungsbeschluss der Kommission zu einem der Produktpläne der Ukraine. Sieben bisher, zwei davon für kleine Drohnen.
| Beschluss | Datum | Genannte Güter | Grund | Ausgesetzt |
|---|---|---|---|---|
| (EU) 2026/815 | 1. April 2026 | nicht genannt | a | Kosten der Komponenten |
| (EU) 2026/1793 | 16. Juli 2026 | nicht genannt | a | Kosten der Komponenten |
| (EU) 2026/2067 | 11. September 2026 | Flugkörper und Munition; Luft- und Raketenabwehr | a und b | Hersteller, Standorte und Komponenten |
| (EU) 2026/2071 | 11. September 2026 | kleine Drohnen | a | Kosten der Komponenten |
| (EU) 2026/2073 | 11. September 2026 | kleine Drohnen | a | Kosten der Komponenten |
| (EU) 2026/2081 | 11. September 2026 | elektronische Kampfführung | b | Kosten der Komponenten |
| (EU) 2026/2082 | 11. September 2026 | Flugabwehrraketen | a | Hersteller, Standorte und Komponenten |
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 und unter uneingeschränkter Achtung des Absatzes 3 kommt bei einem dringenden Bedarf an der Lieferung eines bestimmten Verteidigungsguts, der sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergibt, die Beschaffung eines Verteidigungsguts, das eine oder mehrere der in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels in Betracht, sofern
a)
es kein gleichwertiges Gut gibt, das diesem dringenden Bedarf entspricht und die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt, oder es nicht im erforderlichen Umfang verfügbar ist und seine Lieferfrist nicht der Dringlichkeit der Lage und dem unmittelbaren operativen Bedarf der Ukraine entspricht, oder
b)
die Lieferfrist für ein solches Verteidigungsgut deutlich kürzer ist als für ein Verteidigungsgut, das die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen würde, selbst wenn dieses Verteidigungsgut Gegenstand einer Vorranganfrage gemäß Artikel 19 war.
In einem solchen Fall legt die Ukraine die ihr nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung erfüllt sind. Diese Informationen sind von der Kommission nach Konsultation der in Artikel 15 genannten Sachverständigengruppe unverzüglich zu prüfen.
Verteidigungsgüter werden von in anderen Drittländern als den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine niedergelassenen Herstellern nur beschafft, wenn in der Union, den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen keine anderen Alternativen zur Verfügung stehen. Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Buchstaben a und b umfassen diese Informationen eine rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist.
Die Kommission genehmigt die in diesem Absatz genannten Ausnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen werden.
Was Lodemark nicht sehen kann
Die Produktpläne sind als Verschlusssache eingestuft. Lodemark kann sagen, dass es für einen Produktplan eine Ausnahmeregelung gibt, nie, dass sie Ihr Produkt erfasst: Fragen Sie den Käufer.
Amtlicher Text auf EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine)
Die Methode
Ursprung ist der zollrechtliche Ursprung jeder Komponente, die Sie selbst kaufen (erste Lieferstufe), nicht der Teile Ihrer Lieferanten. In einem Pilotprojekt liest KI die Dokumente und schlägt Werte vor, standardmäßig prüft eine Person jeden einzelnen, und die Regel-Engine rechnet. Jede Zeile erhält eine Stufe für den Nachweis hinter ihrem Ursprung.
Noch nicht von Fachleuten geprüft.
Wie stark der Nachweis ist
| Stufe | Was hinter dem Ursprung steht |
|---|---|
| A | Ein amtliches Dokument, etwa eine Zollanmeldung |
| B | Eine Lieferantenerklärung mit einem belegenden Dokument |
| C | Nur eine Angabe |
| D | Unbekannt: keine Grundlage für den Ursprung oder zwei Dokumente, die sich widersprechen |
Die sechs Status eines Ergebnisses
Wir sagen nie förderfähig
: Darüber entscheidet allein der öffentliche Auftraggeber oder der Fördermittelgeber. Jede Regel erhält einen Status.
| Status | Wann |
|---|---|
| Hält den Schwellenwert ein auf Grundlage der eingegebenen Daten | auf oder unter der Obergrenze, auch wenn jeder unbekannte Ursprung als außerhalb gezählt wird, und jede Bedingung so beantwortet, wie das Regelwerk es zulässt |
| Überschreitet den Schwellenwert auf Grundlage der eingegebenen Daten | über der Obergrenze, auch wenn jeder unbekannte Ursprung als innerhalb gezählt wird |
| Unter dem Mindestanteil auf Grundlage der eingegebenen Daten | Abkommen EU-Kanada: unter dem Mindestanteil von 20 %, auch wenn jeder unbekannte Ursprung als innerhalb gezählt wird |
| Bedingung nicht erfüllt auf Grundlage der eingegebenen Daten | eine Bedingung mit Nein beantwortet oder eine Vorgabe Ihrer Ausschreibung verletzt |
| Prüfung erforderlich | die Antwort hängt von fehlenden Daten, einer unbeantworteten Bedingung oder einer offenen Frage ab |
| Nicht bewertet | nichts zu berechnen |
Ein fehlender Ursprung hilft Ihnen nie
Eine Komponente mit unbekanntem Ursprung zählt als außerhalb der europäischen Ländergruppe, wenn „Hält den Schwellenwert ein“ geprüft wird, und als innerhalb, wenn „Überschreitet“ geprüft wird. Dazwischen lautet der Status „Prüfung erforderlich“, mit Angabe des Grundes. Kommt ein Teil aus mehr als einer Quelle, zählt die ungünstigste.
Die Kostenbasis jeder Regel
Jede Regel teilt die Kosten der Komponenten von außerhalb ihrer europäischen Ländergruppe durch ihre eigene Kostenbasis. Nur beschaffte Komponenten zählen. Rohstoffe, Dienstleistungen und Endmontage bleiben unberücksichtigt.
| Regel | Europäische Ländergruppe | Kostenbasis, wie der Rechtsakt sie nennt |
|---|---|---|
| SAFE, Artikel 16 Absatz 10 | EU, dem EWR angehörende EFTA-Staaten, Ukraine | geschätzte Kosten der Komponenten des Endprodukts |
| EDIP, Artikel 10 Absatz 3 | EU, assoziierte Länder | geschätzte Kosten der Bestandteile des Endprodukts |
| EDIP, Artikel 10 Absatz 4 | EU, assoziierte Länder | geschätzte Kosten der Bestandteile des Guts, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird |
| Unterstützungsdarlehen für die Ukraine, Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe g | EU, dem EWR angehörende EFTA-Staaten, Ukraine | geschätzte Kosten der Komponenten des Verteidigungsguts |
| Abkommen EU-Kanada, Artikel 5 Absatz 8 | EU, dem EWR angehörende EFTA-Staaten, Ukraine; Kanada gesondert gezählt | geschätzte Kosten der Komponenten des Endprodukts |
Was nicht in den Anteil eingeht
Rohstoffe, Dienstleistungen, Werkzeuge, Fracht und Endmontage. Sie wegzulassen kann den Anteil nur erhöhen, außer bei eingeführten Rohstoffen; deshalb druckt das Paket auch den Anteil einschließlich Rohstoffe. Nach SAFE, dem Ukraine-Darlehen und dem Abkommen EU-Kanada wird bei einer Abweichung aus „Hält den Schwellenwert ein“ „Prüfung erforderlich“.
Ein Rechenbeispiel
Eine kleine fiktive Drohne zeigt die Berechnung nach SAFE. Ein Funkmodul hat keinen bekannten Ursprung, daher ist der Anteil eine Spanne: Der Status lautet „Überschreitet“ nur, weil schon der untere Wert 35 % übersteigt.
| Komponente | Ursprung | Kosten | Europäische Ländergruppe nach SAFE |
|---|---|---|---|
| Rahmen | Finnland | 120,00 | Innerhalb |
| Flugsteuerung | Deutschland | 90,00 | Innerhalb |
| Motor (4 x 35) | China | 140,00 | Außerhalb |
| Akkupack | Polen | 160,00 | Innerhalb |
| Kamera | China | 110,00 | Außerhalb |
| Funkmodul | Ursprung fehlt | 60,00 | Unbekannt |
| Propeller (4 x 5) | China | 20,00 | Außerhalb |
| Kabelsatz | Tschechien | 20,00 | Innerhalb |
| Carbonplatte, Rohmaterial | China | 40,00 | Nicht gezählt: Rohstoff |
| Kostenbasis (nur Komponenten) | 720,00 |
|---|---|
| Außerhalb der europäischen Ländergruppe | 270,00 |
| Unbekannter Ursprung | 60,00 |
| Anteil, unbekannter Ursprung innerhalb gezählt | 37,5 % |
| Anteil, unbekannter Ursprung außerhalb gezählt | 45,8 % |
| SAFE, Artikel 16 Absatz 10 | Überschreitet den Schwellenwert auf Grundlage der eingegebenen Daten |
Datierte, versionierte Regelwerke
Jedes Regelwerk ist eine datierte Konfiguration aus dem Amtsblatt. Jedes Ergebnis trägt seine Version und das Datum, zu dem seine Texte aktuell waren, und jede Regel bleibt als noch nicht von Fachleuten geprüft gekennzeichnet, bis eine benannte Prüferin oder ein benannter Prüfer unterzeichnet.
Jeder Regeltext wird aus dem Amtsblatt übernommen, mit einem SHA-256-Fingerabdruck versehen und datiert. Die Texte werden jeden Monat und bei jeder Änderung eines Rechtsakts oder einer Aufforderung erneut geprüft. Noch keine Regel wurde extern rechtlich geprüft.
Was Lodemark nicht entscheidet
Förderfähigkeit, Kontrolle und die Entscheidung über die Konstruktion. Dazu stellt Lodemark Fragen, jeweils mit dem Artikel daneben, und führt Ihre Antworten als Erklärungen auf, die Sie unterzeichnen.
Kontrolle und Eigentum
Jedes Regelwerk verbietet die Kontrolle von außerhalb seiner eigenen Ländergruppe, und jedes bietet einen anderen Weg zurück. Lodemark hält die Antworten und die Dokumente dahinter fest. Über die Kontrolle entscheidet es nicht.
Noch nicht von Fachleuten geprüft.
Wer nicht kontrolliert werden darf und der Weg zurück
| Regelwerk | Wer nicht kontrolliert werden darf | Von wo | Der Weg zurück |
|---|---|---|---|
| SAFE | an der Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer | außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine | Überprüfung oder geprüfte Garantien, für in der Union niedergelassene Rechtsträger |
| EDIP | Empfänger von Unionsmitteln | ein nicht assoziiertes Drittland | Garantien nach nationalen Verfahren |
| EU-Kanada | kanadische Rechtsträger | ein Drittland | eine Garantie nach der Vorlage der Kommission |
| Unterstützungsdarlehen für die Ukraine | Hersteller und Unterauftragnehmer | außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine | Überprüfung oder Garantien, für in der Union niedergelassene Rechtsträger |
Was Kontrolle bedeutet
EDIP definiert Kontrolle als die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 2 Nummer 8„Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. ELI
SAFE enthält keine Definition; Erwägungsgrund 16 verwendet dieselben Worte, und ein Erwägungsgrund ist nicht verbindlich. Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Erwägungsgrund 16In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. ELI
Nachweise zur Kontrolle
Handelsregisterauszüge, Übersichten zu den wirtschaftlich Berechtigten und zur Konzernstruktur, Gesellschaftervereinbarungen, Entscheidungen aus der Investitionsprüfung und geprüfte Garantien.
Amtliche Begriffe
Begriffe aus den amtlichen Sprachfassungen der Rechtsakte, nie unsere eigene Übersetzung. S: SAFE, E: EDIP, U: Ukraine-Darlehen, C: Abkommen EU-Kanada.
Noch nicht von Fachleuten geprüft.
Die Begriffe auf Englisch, Französisch und Deutsch
| English | Français | Deutsch | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| component(s) | composant(s) | SAFE: Komponente(n). EDIP: Bestandteil(e) | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 10(10) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen. Für die Zwecke der durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen darf keine Komponente aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 11(11) Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Artikel 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Kategorie zwei müssen Auftragnehmer ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des beschafften Verteidigungsguts entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026.; Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 3(3) Bei gemäß den Artikeln 11, 13 und 35 durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts sein. Es dürfen keine Bestandteile aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 4(4) Bei gemäß Artikel 12 durchgeführten Maßnahmen und gemäß Artikel 35 durchgeführten Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Beschaffungstätigkeiten handelt, dürfen die Kosten von Bestandteilen mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Guts sein, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird. Es dürfen keine Bestandteile des Guts, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird, aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 5(5) Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, Auftragnehmer müssen die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung der betreffenden Verteidigungsgüter zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| end product | produit final | Endprodukt | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 10(10) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026.; Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 3(3) Bei gemäß den Artikeln 11, 13 und 35 durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts sein.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| cost of components | coût des composants | S: Kosten der Komponenten. E: Kosten für Bestandteile (10(3)), Kosten von Bestandteilen (10(4)) | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 10(10) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen. Für die Zwecke der durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen darf keine Komponente aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026.; Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 3(3) Bei gemäß den Artikeln 11, 13 und 35 durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts sein. Es dürfen keine Bestandteile aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 4(4) Bei gemäß Artikel 12 durchgeführten Maßnahmen und gemäß Artikel 35 durchgeführten Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Beschaffungstätigkeiten handelt, dürfen die Kosten von Bestandteilen mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Guts sein, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird. Es dürfen keine Bestandteile des Guts, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird, aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| estimated cost | coût estimé | geschätzte Kosten | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 10(10) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen. Für die Zwecke der durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen darf keine Komponente aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026.; Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 3(3) Bei gemäß den Artikeln 11, 13 und 35 durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts sein. Es dürfen keine Bestandteile aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 4(4) Bei gemäß Artikel 12 durchgeführten Maßnahmen und gemäß Artikel 35 durchgeführten Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Beschaffungstätigkeiten handelt, dürfen die Kosten von Bestandteilen mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Guts sein, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird. Es dürfen keine Bestandteile des Guts, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird, aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| shall not be higher than 35 % | S: n'est pas supérieur à 35 %. E: ne dépasse pas 35 % | S: dürfen 35 % ... nicht übersteigen. E: dürfen ... nicht höher als 35 % ... sein | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 10(10) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen. Für die Zwecke der durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen darf keine Komponente aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026.; Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 3(3) Bei gemäß den Artikeln 11, 13 und 35 durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts sein. Es dürfen keine Bestandteile aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 4(4) Bei gemäß Artikel 12 durchgeführten Maßnahmen und gemäß Artikel 35 durchgeführten Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Beschaffungstätigkeiten handelt, dürfen die Kosten von Bestandteilen mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Guts sein, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird. Es dürfen keine Bestandteile des Guts, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird, aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| originating outside | dont l'origine est extérieure à | mit Ursprung außerhalb | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 10(10) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026.; Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 3(3) Bei gemäß den Artikeln 11, 13 und 35 durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts sein.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 4(4) Bei gemäß Artikel 12 durchgeführten Maßnahmen und gemäß Artikel 35 durchgeführten Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Beschaffungstätigkeiten handelt, dürfen die Kosten von Bestandteilen mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Guts sein, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| originating in | originaire(s) de | mit Ursprung in | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 4(4) Abweichend von Absatz 3 kommt zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern eine gemeinsame Beschaffung, an der ein Unterauftragnehmer beteiligt ist, an den zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts vergeben werden und der seinen Sitz oder seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine hat, für eine Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Betracht, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) zwischen dem Auftragnehmer und diesem Unterauftragnehmer wurde vor dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ein direktes Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Verteidigungsgut hergestellt; b) der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das von diesem Unterauftragnehmer bereitgestellte Vorprodukt („input“) bei gleichzeitiger Erfüllung der technischen und zeitlichen Anforderungen durch ein alternatives, beschränkungsfreies Vorprodukt („input“) mit Ursprung in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine ersetzt werden kann.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., 17(2)(c) |
| third country | pays tiers | Drittland | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 3Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch einen anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 10Für die Zwecke der durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen darf keine Komponente aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| another third country | un autre pays tiers | ein sonstiges Drittland | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 5(5) Abweichend von Absatz 3 kann ein in der Union niedergelassener und von einem sonstigen Drittland oder einem Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrollierter Rechtsträger an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn er Garantien bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist, überprüft wurden. Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers an der gemeinsamen Beschaffung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderläuft.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| third-country entity | entité de pays tiers | Rechtsträger eines Drittlands | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 3Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch einen anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., 16(6)(b), Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 11(11) Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Artikel 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Kategorie zwei müssen Auftragnehmer ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des beschafften Verteidigungsguts entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| non-associated third-country entity | entité de pays tiers non associé | Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands | E 2(20), Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 5(5) Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, Auftragnehmer müssen die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung der betreffenden Verteidigungsgüter zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| associated countries | pays associés | assoziierte Länder | Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 2 Nummer 3„assoziierte Länder“ die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, die diese Verordnung im Einklang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwenden;Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 3(3) Bei gemäß den Artikeln 11, 13 und 35 durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts sein. Es dürfen keine Bestandteile aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| EEA EFTA States | États de l'AELE membres de l'EEE | dem EWR angehörende EFTA-Staaten | S 2(3), Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 3(3) An der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine. Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch einen anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| control | contrôle | Kontrolle | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 3Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch einen anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., 16(6)(a); Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 2 Nummer 8„Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| controlled by | contrôlée par | kontrolliert (von) | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 5(5) Abweichend von Absatz 3 kann ein in der Union niedergelassener und von einem sonstigen Drittland oder einem Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrollierter Rechtsträger an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn er Garantien bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist, überprüft wurden.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| established | établi(s) | S 16(3): "ihren Sitz ... haben" and "niedergelassen"; S 16(5): niedergelassen | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 3(3) An der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine. Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch einen anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 5(5) Abweichend von Absatz 3 kann ein in der Union niedergelassener und von einem sonstigen Drittland oder einem Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrollierter Rechtsträger an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn er Garantien bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist, überprüft wurden. Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers an der gemeinsamen Beschaffung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderläuft.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| executive management structures | structures exécutives de gestion | Leitungs- und Verwaltungsstrukturen | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 3(3) An der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026.; E 2(13) |
| ability to decide ... on the definition, adaptation and evolution of the design | capacité de décider ... de la définition, de l'adaptation et de l'évolution de la conception | S: über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion ... entscheiden. E 10(5): Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung. E 12(4): Definition, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 11(11) Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Artikel 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Kategorie zwei müssen Auftragnehmer ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des beschafften Verteidigungsguts entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026.; Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 5(5) Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, Auftragnehmer müssen die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung der betreffenden Verteidigungsgüter zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 12 Absatz 4(4) Bei der Produktion von Munition und Flugkörpern müssen die Empfänger von Unionsmitteln oder die einschlägigen Regierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung des betreffenden Verteidigungsguts zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen, oder sie müssen alternativ in Abweichung von Artikel 10 Absatz 5 eine rechtsverbindliche Zusage des betreffenden nicht assoziierten Drittlands oder des betreffenden Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands erhalten haben, dass sie die Möglichkeit zur Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der der Komplexität der betreffenden Maßnahme angemessenen ist, und in keinem Fall nach dem 31. Dezember 2033 haben werden.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| legal authority to substitute or remove components | pouvoir légal de remplacer ou de retirer les composants | rechtliche Befugnis ... zu ersetzen oder zu entfernen | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 11(11) Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Artikel 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Kategorie zwei müssen Auftragnehmer ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des beschafften Verteidigungsguts entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026.; Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 5(5) Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, Auftragnehmer müssen die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung der betreffenden Verteidigungsgüter zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| legally binding commitment | engagement juridiquement contraignant | rechtsverbindliche Zusage | Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 12 Absatz 4(4) Bei der Produktion von Munition und Flugkörpern müssen die Empfänger von Unionsmitteln oder die einschlägigen Regierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung des betreffenden Verteidigungsguts zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen, oder sie müssen alternativ in Abweichung von Artikel 10 Absatz 5 eine rechtsverbindliche Zusage des betreffenden nicht assoziierten Drittlands oder des betreffenden Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands erhalten haben, dass sie die Möglichkeit zur Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der der Komplexität der betreffenden Maßnahme angemessenen ist, und in keinem Fall nach dem 31.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| security of supply | sécurité d'approvisionnement | Sicherheit der Versorgung | S 17(3)(c) |
| security and defence interests of the Union and its Member States | intérêts de l'Union et de ses États membres en matière de sécurité et de défense | Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 5Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers an der gemeinsamen Beschaffung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderläuft.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 10Für die Zwecke der durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen darf keine Komponente aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026.; Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 3Es dürfen keine Bestandteile aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 4Es dürfen keine Bestandteile des Guts, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird, aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| contractor | contractant | Auftragnehmer | S 16(2)-(11); Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 5(5) Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, Auftragnehmer müssen die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung der betreffenden Verteidigungsgüter zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| subcontractor | sous-traitant | Unterauftragnehmer | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 2(2) Die gemeinsamen Verfahren zur Beschaffung von Verteidigungsgütern und die entsprechenden Aufträge umfassen die in den Absätzen 3 bis 13 sowie in Absatz 15 dieses Artikels festgelegten Teilnahmebedingungen für die an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer; die Bedingungen, die in den in Artikel 17 genannten Vereinbarungen festgelegt sind, bleiben davon unberührt.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 12(12) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der gemeinsamen Beschaffung beteiligter Unterauftragnehmer“ einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges Vorprodukt („critical input“) bereitgestellt wird, das über besondere, für das Funktionieren eines Verteidigungsguts wesentliche Merkmale verfügt, an das mindestens 15 % des Auftragswerts vergeben werden und für das der Zugang zu Verschlusssachen zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026.; E 2(31), 11(7) |
| supplier | fournisseur | Lieferant | E 2(31) |
| critical inputs | intrants critiques | wichtiges Vorprodukt ("critical input") | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 12(12) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der gemeinsamen Beschaffung beteiligter Unterauftragnehmer“ einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges Vorprodukt („critical input“) bereitgestellt wird, das über besondere, für das Funktionieren eines Verteidigungsguts wesentliche Merkmale verfügt, an das mindestens 15 % des Auftragswerts vergeben werden und für das der Zugang zu Verschlusssachen zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| by way of derogation from | par dérogation à | abweichend von / in Abweichung von | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 4(4) Abweichend von Absatz 3 kommt zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern eine gemeinsame Beschaffung, an der ein Unterauftragnehmer beteiligt ist, an den zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts vergeben werden und der seinen Sitz oder seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine hat, für eine Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Betracht, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) zwischen dem Auftragnehmer und diesem Unterauftragnehmer wurde vor dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ein direktes Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Verteidigungsgut hergestellt; b) der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das von diesem Unterauftragnehmer bereitgestellte Vorprodukt („input“) bei gleichzeitiger Erfüllung der technischen und zeitlichen Anforderungen durch ein alternatives, beschränkungsfreies Vorprodukt („input“) mit Ursprung in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine ersetzt werden kann.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 5(5) Abweichend von Absatz 3 kann ein in der Union niedergelassener und von einem sonstigen Drittland oder einem Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrollierter Rechtsträger an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn er Garantien bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist, überprüft wurden. Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers an der gemeinsamen Beschaffung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderläuft.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026.; E 11(7), Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 12 Absatz 4(4) Bei der Produktion von Munition und Flugkörpern müssen die Empfänger von Unionsmitteln oder die einschlägigen Regierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung des betreffenden Verteidigungsguts zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen, oder sie müssen alternativ in Abweichung von Artikel 10 Absatz 5 eine rechtsverbindliche Zusage des betreffenden nicht assoziierten Drittlands oder des betreffenden Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands erhalten haben, dass sie die Möglichkeit zur Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der der Komplexität der betreffenden Maßnahme angemessenen ist, und in keinem Fall nach dem 31. Dezember 2033 haben werden.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| guarantees | garanties | Garantien | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 5(5) Abweichend von Absatz 3 kann ein in der Union niedergelassener und von einem sonstigen Drittland oder einem Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrollierter Rechtsträger an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn er Garantien bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist, überprüft wurden.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., 16(6) |
| screening | filtrage | Überprüfung | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 5(5) Abweichend von Absatz 3 kann ein in der Union niedergelassener und von einem sonstigen Drittland oder einem Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrollierter Rechtsträger an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn er Garantien bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist, überprüft wurden.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| mitigation measures | mesures d'atténuation | Risikominderungsmaßnahmen | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 5(5) Abweichend von Absatz 3 kann ein in der Union niedergelassener und von einem sonstigen Drittland oder einem Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrollierter Rechtsträger an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn er Garantien bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist, überprüft wurden.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., 16(7) |
| standardised template | modèle normalisé | standardisierte Vorlage | S 16(6) |
| tender specifications | cahier des charges | Leistungsbeschreibung | S 16(6) |
| contracting authority | pouvoir adjudicateur | öffentlicher Auftraggeber | S 16(7) |
| infrastructure, facilities, assets and resources | infrastructures, installations, biens et ressources | Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen | S 16(8) |
| classified information | informations classifiées | Verschlusssachen | S 16(6)(b), Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 12(12) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der gemeinsamen Beschaffung beteiligter Unterauftragnehmer“ einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges Vorprodukt („critical input“) bereitgestellt wird, das über besondere, für das Funktionieren eines Verteidigungsguts wesentliche Merkmale verfügt, an das mindestens 15 % des Auftragswerts vergeben werden und für das der Zugang zu Verschlusssachen zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| national security clearance | habilitation de sécurité nationale | Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung | S 16(6)(b) |
| eligibility conditions | conditions d'éligibilité | Förderfähigkeitsbedingungen | S 16(1) |
| eligible actions | actions éligibles | förderfähige Maßnahmen | E Art 10 title |
| common procurement | acquisition conjointe | gemeinsame Beschaffung | S 2(3), 16 |
| common procurement actions | actions d'acquisition conjointe | gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen | E 10(1)(a) |
| defence product(s) | produits de défense | S: Verteidigungsgut. E: Verteidigungsgüter | S 2(1); E 2(11) |
| other products for defence purposes | autres produits destinés à des fins de défense | sonstige Güter für Verteidigungszwecke | S 2(2) |
| recipients of Union funding | destinataires d'un financement de l'Union | Empfänger von Unionsmitteln | Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 5(5) Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, Auftragnehmer müssen die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung der betreffenden Verteidigungsgüter zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| Ukraine Support Loan | prêt de soutien à l’Ukraine | Unterstützungsdarlehen für die Ukraine (title: „des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine“) | U title |
| manufacturers | fabricants | Hersteller | Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe aa) An der Herstellung der Verteidigungsgüter beteiligte Hersteller und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| defence product | produit de défense | Verteidigungsgut | Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe gg) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Verteidigungsguts nicht übersteigen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| estimated cost of the components of the defence product | coût estimé des composants du produit de défense | geschätzten Kosten der Komponenten des Verteidigungsguts | Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe gg) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Verteidigungsguts nicht übersteigen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| subcontractors involved in the production of the defence products | sous-traitants participant à la production des produits de défense | an der Herstellung der Verteidigungsgüter beteiligter Unterauftragnehmer | U 13(4) second subparagraph |
| urgent need | besoin urgent | dringender Bedarf | Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 5(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 und unter uneingeschränkter Achtung des Absatzes 3 kommt bei einem dringenden Bedarf an der Lieferung eines bestimmten Verteidigungsguts, der sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergibt, die Beschaffung eines Verteidigungsguts, das eine oder mehrere der in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels in Betracht, sofern a) es kein gleichwertiges Gut gibt, das diesem dringenden Bedarf entspricht und die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt, oder es nicht im erforderlichen Umfang verfügbar ist und seine Lieferfrist nicht der Dringlichkeit der Lage und dem unmittelbaren operativen Bedarf der Ukraine entspricht, oder b) die Lieferfrist für ein solches Verteidigungsgut deutlich kürzer ist als für ein Verteidigungsgut, das die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen würde, selbst wenn dieses Verteidigungsgut Gegenstand einer Vorranganfrage gemäß Artikel 19 war. In einem solchen Fall legt die Ukraine die ihr nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung erfüllt sind. Diese Informationen sind von der Kommission nach Konsultation der in Artikel 15 genannten Sachverständigengruppe unverzüglich zu prüfen. Verteidigungsgüter werden von in anderen Drittländern als den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine niedergelassenen Herstellern nur beschafft, wenn in der Union, den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen keine anderen Alternativen zur Verfügung stehen. Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Buchstaben a und b umfassen diese Informationen eine rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist. Die Kommission genehmigt die in diesem Absatz genannten Ausnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen werden.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| delivery lead time | délai d’exécution pour la livraison | Lieferfrist | Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 5(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 und unter uneingeschränkter Achtung des Absatzes 3 kommt bei einem dringenden Bedarf an der Lieferung eines bestimmten Verteidigungsguts, der sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergibt, die Beschaffung eines Verteidigungsguts, das eine oder mehrere der in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels in Betracht, sofern a) es kein gleichwertiges Gut gibt, das diesem dringenden Bedarf entspricht und die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt, oder es nicht im erforderlichen Umfang verfügbar ist und seine Lieferfrist nicht der Dringlichkeit der Lage und dem unmittelbaren operativen Bedarf der Ukraine entspricht, oder b) die Lieferfrist für ein solches Verteidigungsgut deutlich kürzer ist als für ein Verteidigungsgut, das die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen würde, selbst wenn dieses Verteidigungsgut Gegenstand einer Vorranganfrage gemäß Artikel 19 war.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| priority-rated request | demande prioritaire | Vorranganfrage | Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 5(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 und unter uneingeschränkter Achtung des Absatzes 3 kommt bei einem dringenden Bedarf an der Lieferung eines bestimmten Verteidigungsguts, der sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergibt, die Beschaffung eines Verteidigungsguts, das eine oder mehrere der in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels in Betracht, sofern a) es kein gleichwertiges Gut gibt, das diesem dringenden Bedarf entspricht und die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt, oder es nicht im erforderlichen Umfang verfügbar ist und seine Lieferfrist nicht der Dringlichkeit der Lage und dem unmittelbaren operativen Bedarf der Ukraine entspricht, oder b) die Lieferfrist für ein solches Verteidigungsgut deutlich kürzer ist als für ein Verteidigungsgut, das die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen würde, selbst wenn dieses Verteidigungsgut Gegenstand einer Vorranganfrage gemäß Artikel 19 war.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| legal commitment | engagement juridique | rechtliche Verpflichtung | Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 5Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Buchstaben a und b umfassen diese Informationen eine rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| implementing acts | actes d’exécution | Durchführungsrechtsakte | Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 5Die Kommission genehmigt die in diesem Absatz genannten Ausnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen werden.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| Expert Group | groupe d’experts | Sachverständigengruppe | Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 5Diese Informationen sind von der Kommission nach Konsultation der in Artikel 15 genannten Sachverständigengruppe unverzüglich zu prüfen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| Canadian legal entities | entités juridiques canadiennes | kanadische Rechtsträger | Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 1(1) Kanadische Rechtsträger können unter den in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Bedingungen als an einer im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer an einer im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung teilnehmen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026., Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 2(2) Kanadische Rechtsträger müssen in Kanada niedergelassen sein und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in Kanada, der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine haben.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| end product | produit final | Endprodukt | Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 8(8) Die Kosten von Komponenten mit Ursprung in Kanada dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts übersteigen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| must not be lower than 20 % | ne doit pas être inférieur à 20 % | dürfen nicht unter 20 % ... betragen | Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 8(8) Die Kosten von Komponenten mit Ursprung in Kanada dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts übersteigen. Die Kosten für Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine dürfen nicht unter 20 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts betragen. Die Kosten der Komponenten aus Drittländern dürfen die Kosten der Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine nicht übersteigen und in keinem Fall mehr als 35 % der Kosten der Komponenten des Endprodukts betragen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| may exceed 35 % | peut dépasser 35 % | dürfen 35 % ... übersteigen | Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 8(8) Die Kosten von Komponenten mit Ursprung in Kanada dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts übersteigen. Die Kosten für Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine dürfen nicht unter 20 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts betragen. Die Kosten der Komponenten aus Drittländern dürfen die Kosten der Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine nicht übersteigen und in keinem Fall mehr als 35 % der Kosten der Komponenten des Endprodukts betragen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| components from third countries | composants en provenance de pays tiers | Komponenten aus Drittländern | Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 8Die Kosten der Komponenten aus Drittländern dürfen die Kosten der Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine nicht übersteigen und in keinem Fall mehr als 35 % der Kosten der Komponenten des Endprodukts betragen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| in any case | en tout état de cause | in keinem Fall | Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 8Die Kosten der Komponenten aus Drittländern dürfen die Kosten der Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine nicht übersteigen und in keinem Fall mehr als 35 % der Kosten der Komponenten des Endprodukts betragen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| justified declaration of compliance | déclaration de conformité motivée | begründete Konformitätserklärung | Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 9Der öffentliche Auftraggeber, der die im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützte Beschaffung durchführt, legt den an der Beschaffung beteiligten Mitgliedstaaten eine begründete Konformitätserklärung vor, in der nachgewiesen wird, dass keine Komponente aus einem Drittland bezogen wird, das diesen Interessen zuwiderhandelt.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| guarantee | garantie | Garantie | Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 3(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann ein kanadischer Rechtsträger, der von einem Drittland oder einer Einrichtung, die in einem Drittland niedergelassen ist, kontrolliert wird oder der zwar in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat, der Ukraine oder Kanada niedergelassen ist, seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen jedoch in einem Drittland hat, sich an einer im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung beteiligen, wenn er eine Garantie bietet, die von mindestens einem an der Beschaffung beteiligten Mitgliedstaat zu überprüfen ist.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| financial contribution | contribution financière | Finanzbeitrag | C 6(1) |
| participation contribution | contribution de participation | Teilnahmebeitrag | C 6(2)(b), Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 6 Absatz 4(4) Der Teilnahmebeitrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b beträgt 15 % des Werts des kanadischen Inhalts bei Aufträgen, die auf den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen beruhen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| value of Canadian content | valeur du contenu canadien | Wert des kanadischen Inhalts | Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 6 Absatz 4(4) Der Teilnahmebeitrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b beträgt 15 % des Werts des kanadischen Inhalts bei Aufträgen, die auf den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen beruhen.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| category one; category two | première catégorie; deuxième catégorie | Kategorie eins; Kategorie zwei | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 1 Unterabsatz 1Mit dieser Verordnung wird das Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (im Folgenden „SAFE-Instrument“) festgelegt, das den Mitgliedstaaten finanziellen Beistand gewährt, mit dem die Durchführung dringender und umfangreicher öffentlicher Investitionen zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie als Reaktion auf die derzeitige Krisensituation ermöglicht wird.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| small drones (NATO class 1) | petits drones (classe 1 de l’OTAN) | kleine Drohnen (NATO-Klasse 1) | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 1 Unterabsatz 1Mit dieser Verordnung wird das Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (im Folgenden „SAFE-Instrument“) festgelegt, das den Mitgliedstaaten finanziellen Beistand gewährt, mit dem die Durchführung dringender und umfangreicher öffentlicher Investitionen zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie als Reaktion auf die derzeitige Krisensituation ermöglicht wird.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| operational arrangements | arrangements opérationnels | operative Modalitäten | S 10 |
| types of documentary evidence | types de preuves documentaires | Arten von Nachweisen | Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 10 Absatz 3Darüber hinaus werden in diesen operativen Modalitäten die Arten von Nachweisen und Kontrollvorschriften im Zusammenhang mit der Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 angewandten spezifischen Förderfähigkeitsregeln sowie die in Artikel 14 genannten Elemente detailliert festgelegt.Amtlicher Text, Stand 12. Oktober 2026. |
| eligible legal entities | entités juridiques éligibles | förderfähige Rechtsträger | E 9 title |
| industrial reinforcement actions | actions de renforcement de l’industrie | Maßnahmen zur Stärkung der Industrie | E 12 |
| raw materials | matières premières | Rohstoffe | E 12(1) |
| middle-capitalisation company; mid-cap | entreprise à moyenne capitalisation | Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung; Midcap-Unternehmen | E 2(19) |
Wo die Sprachfassungen abweichen
| Vorschrift | Wie die Sprachfassungen abweichen |
|---|---|
| SAFE, Artikel 16 Absatz 10, Satz 2 | EN "no component shall be sourced from a third country"; DE „aus einem Drittland“; FR « aucun composant ne provient d'un autre pays tiers » (aus einem anderen Drittland). FR sagt außerdem « Aux fins des acquisitions conjointes » (gemeinsame Beschaffungen), wo EN "procurements" sagt. |
| SAFE, Artikel 16 Absatz 12 | EN "essential for the functioning of a product"; DE „eines Verteidigungsguts“. FR verwendet für die Bedingung des Zugangs zu Verschlusssachen den Plural « qui ont besoin ». |
| SAFE, Artikel 16 Absatz 4 | FR ist einschränkend formuliert (« ne sont admissibles ... qu'à condition que »), EN und DE zulassend ("shall be eligible ... providing that"; „kommt ... in Betracht, sofern“). |
| SAFE und EDIP auf Deutsch | SAFE verwendet „Komponenten“ und „Konstruktion“, EDIP für dieselben Begriffe „Bestandteile“ und „Gestaltung“. |
| EDIP, Artikel 11 Absatz 6 | FR lässt die Worte weg, die "to its procurement procedures and contracts with contractors" entsprechen (EN und DE enthalten sie). |
| EDIP, Artikel 2 Nummer 13 | DE fügt nach „Vorstandsvorsitzenden“ „(bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer)“ hinzu. |
| Unterstützungsdarlehen für die Ukraine, Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 3 | EN und DE verlangen die rechtliche Verpflichtung zur Lieferfrist für "points (a) and (b)" („Buchstaben a und b“), FR nur für « point b) ». Dieser Satz wird nie aus dem FR übersetzt. |
| Unterstützungsdarlehen für die Ukraine, Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe g, Satz 2 | FR sagt « d’un pays tiers » (eines Drittlands), anders als SAFE Artikel 16 Absatz 10 auf FR mit « d’un autre pays tiers ». |
| Unterstützungsdarlehen für die Ukraine, Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 | EN und FR sagen "of this paragraph" (dieses Absatzes), DE „dieses Artikels“. |
| Unterstützungsdarlehen für die Ukraine, Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b | EN "non-EU partners", DE „Nicht-EU-Partnern“, FR « partenaires issus de pays tiers » (Partner aus Drittländern). |
| Abkommen EU-Kanada, Artikel 5 Absatz 8 | Teil 2 und Teil 3 sagen "components from third countries" (FR « en provenance de », DE „aus“), wo die kanadische und die europäische Gruppe "originating" sind. Teil 3 lässt „geschätzt“ in allen drei Sprachen weg. |
| EDIP, Artikel 9 Absatz 1 | FR sagt « structures de gestion exécutive », während Artikel 2 Nummer 13 auf FR « structure exécutive de gestion » definiert. Derselbe Begriff: Die französische Seite verwendet die Form aus Artikel 2 Nummer 13. |
Woher die Regeltexte stammen
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