EDIP: die 35-%-Regel zum Ursprung der Bestandteile
Das europäische Programm für die Verteidigungsindustrie (EDIP), Verordnung (EU) 2025/2643, finanziert Beschaffungen und neue Produktionskapazitäten. Sein Artikel 10 begrenzt die Kosten der Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und der assoziierten Länder auf 35 %; mindestens 65 % der Kosten der Bestandteile kommen also von innen.
- Für wen sie gilt
- Empfänger von Unionsmitteln: Rechtsträger, die in der Union oder einem assoziierten Land niedergelassen sind und dort ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen haben (Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 9 Absatz 1(1) Nur Rechtsträger, die in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen sind und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder einem assoziierten Land haben, kommen als Empfänger einer Finanzierung durch die Union im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.) und nicht von einem nicht assoziierten Drittland kontrolliert werden (Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 9 Absatz 5(5) Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen des Programms dürfen nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen.).
- Die Grenze
- Bei Beschaffungen nach den Artikeln 11, 13 und 35 dürfen die Kosten der Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Gruppe höchstens 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts betragen (Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 3(3) Bei gemäß den Artikeln 11, 13 und 35 durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts sein. Es dürfen keine Bestandteile aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.). Bei Maßnahmen, die Produktionskapazität erhöhen, ist die Basis das Produkt, dessen Produktionskapazität gefördert wird (Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 10 Absatz 4(4) Bei gemäß Artikel 12 durchgeführten Maßnahmen und gemäß Artikel 35 durchgeführten Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Beschaffungstätigkeiten handelt, dürfen die Kosten von Bestandteilen mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Guts sein, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird. Es dürfen keine Bestandteile des Guts, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird, aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.). Die Aufforderungsdokumente lassen zwei Berechnungsmethoden zu, und die Bedingung gilt für die gesamte Laufzeit der Maßnahme (EDIP-Aufforderungsdokument EDF-EDIP-P-2026-LS-IRA, Version 1.2 (nur auf Englisch), Ursprung der Bestandteile, Seite 10The component origin eligibility criterion will be considered met if either of the following two calculation methods are complied with: a) if the costs of tier 1 procured components originating outside the EU or EDIP associated countries divided by the estimated costs of all tier 1 procured components of the product whose production capacity is being increased, independently of their origin remains below or equal to 35% (i.e. only counting procured components) OR b) if the costs of tier-1 procured components originating outside the EU or EDIP associated countries divided by the cost of components of the defence product remains below or equal to 35% (i.e. also counting total manufacturing costs (TMC) at the level of subsystems built in-house together with the cost of the tier-1 procured components ready to be integrated directly in the product whose production capacity is being increased until (but excluding) the last manufacturing process ahead of the packaging and quality control) The condition must be complied with during the entire duration of the action.).
- Europäisch nach EDIP
- Die EU-Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder: die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation im Europäischen Wirtschaftsraum, die die Verordnung anwenden (Verordnung (EU) 2025/2643 (EDIP), Artikel 2 Nummer 3„assoziierte Länder“ die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, die diese Verordnung im Einklang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwenden;). Die Ukraine liegt außerhalb der Gruppe, außer in Aufforderungen des Instruments zur Unterstützung der Ukraine, die die EU und die Ukraine zählen (EDIP-Aufforderungsdokument EDF-EDIP-USI-2026-LS-IRA (nur auf Englisch), Ursprung der BestandteileComponent origin — The cost of components originating outside the EU and Ukraine must not be higher than 35% of the estimated costs of the components of the product whose increase in production capacity is supported. No component may be sourced from third countries that contravene the security and defence interests of the EU and its Member States.).
- Nachweise
- Bei einem in die Gruppe eingeführten Bestandteil gilt der Ursprung aus den Zollunterlagen oder Kaufverträgen; bei einem innerhalb gekauften das Land seiner letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung (EDIP-Aufforderungsdokument EDF-EDIP-P-2026-LS-IRA, Version 1.2 (nur auf Englisch), Ursprung der Bestandteile, Seite 9The ‘origin of components’ must be established as follows: − for imported components into the EU or EDIP associated countries, the origin must be the one documented in the customs documents or purchase contracts, defined in accordance with relevant customs laws4 − for components procured in the EU or EDIP associated countries5, the origin is the country where the component underwent its last substantial, economically justified processing or working, in an undertaking equipped for that purpose and resulting in the manufacture of a new product or representing an important stage of manufacture, in compliance the definition in the EU Customs Code.). Ein Bericht über den Ursprung der verwendeten Bestandteile ist eine verpflichtende Leistung, mit Belegen wie Ausschreibungs- oder Vertragsunterlagen, wenn die Bewilligungsbehörde sie verlangt (EDIP-Aufforderungsdokument EDF-EDIP-P-2026-LS-IRA, Version 1.2 (nur auf Englisch), verpflichtende Leistungen, Seite 23The following deliverables will be mandatory for all projects: − progress reports (every 6 to 12 months, to be agreed during grant agreement preparation) − reporting on the origin of components used (with supporting evidence, e.g. tendering or contracting elements, if required by the granting authority)).
Auf Grundlage des amtlichen Textes der Verordnung (EU) 2025/2643 und der Aufforderungsdokumente, geprüft am 12. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung. Noch nicht von Fachleuten geprüft.
Jede EDIP-Bedingung mit ihrem Artikeltext: EDIP auf der Seite Regeln.