Unterstützungsdarlehen für die Ukraine: die 35-%-Regel für Komponenten
Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine, Verordnung (EU) 2026/467, stellt der Ukraine bis zum 31. Dezember 2027 bis zu 90 Milliarden Euro bereit (Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 4 Absätze 1 und 2(1) Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine beläuft sich auf maximal 90 000 000 000 EUR. Dieser Betrag wird der Ukraine im Einklang mit dem Finanzierungsbedarf der Ukraine gemäß der nach Artikel 8 genehmigten Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt.
(2) Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine steht bis zum 31. Dezember 2027 zur Verfügung. Es wird von der Kommission in Teilbeträgen bereitgestellt, die der Ukraine auf einmal oder in mehreren Tranchen ausgezahlt werden können. Sämtliche Tranchen werden bis 31. Dezember 2028 ausgezahlt.). Die damit finanzierten Verteidigungsgüter müssen unter den Bedingungen von Artikel 13 Absatz 4 hergestellt werden, darunter eine Grenze von 35 % für Komponenten von außerhalb Europas, womit mindestens 65 % der Komponentenkosten auf die europäische Gruppe entfallen.
- Für wen sie gilt
- Hersteller und Unterauftragnehmer, die an der Herstellung der Verteidigungsgüter beteiligt sind. Sie müssen in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine niedergelassen sein, dort ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen haben und dürfen nicht aus einem anderen Land kontrolliert werden (Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe aa) An der Herstellung der Verteidigungsgüter beteiligte Hersteller und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine. Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch einen anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist.).
- Die Grenze
- Die Kosten der Komponenten von außerhalb der europäischen Gruppe dürfen höchstens 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Verteidigungsguts betragen (Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe gg) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Verteidigungsguts nicht übersteigen. Keine Komponente darf aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderhandelt.). Bei dringendem Bedarf kann die Kommission die Bedingungen per Durchführungsrechtsakt aussetzen, wenn kein gleichwertiges Gut, das sie erfüllt, rechtzeitig verfügbar ist oder die Lieferfrist deutlich kürzer ist (Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 5(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 und unter uneingeschränkter Achtung des Absatzes 3 kommt bei einem dringenden Bedarf an der Lieferung eines bestimmten Verteidigungsguts, der sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergibt, die Beschaffung eines Verteidigungsguts, das eine oder mehrere der in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels in Betracht, sofern a) es kein gleichwertiges Gut gibt, das diesem dringenden Bedarf entspricht und die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt, oder es nicht im erforderlichen Umfang verfügbar ist und seine Lieferfrist nicht der Dringlichkeit der Lage und dem unmittelbaren operativen Bedarf der Ukraine entspricht, oder b) die Lieferfrist für ein solches Verteidigungsgut deutlich kürzer ist als für ein Verteidigungsgut, das die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen würde, selbst wenn dieses Verteidigungsgut Gegenstand einer Vorranganfrage gemäß Artikel 19 war. In einem solchen Fall legt die Ukraine die ihr nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung erfüllt sind. Diese Informationen sind von der Kommission nach Konsultation der in Artikel 15 genannten Sachverständigengruppe unverzüglich zu prüfen. Verteidigungsgüter werden von in anderen Drittländern als den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine niedergelassenen Herstellern nur beschafft, wenn in der Union, den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen keine anderen Alternativen zur Verfügung stehen. Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Buchstaben a und b umfassen diese Informationen eine rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist. Die Kommission genehmigt die in diesem Absatz genannten Ausnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen werden.).
- Europäisch nach dem Darlehen
- Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine zählen als europäisch; alle anderen zählen gegen die 35 % (Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe gg) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Verteidigungsguts nicht übersteigen. Keine Komponente darf aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderhandelt.).
- Nachweise
- Die Ukraine erstellt für jede Tätigkeit einen Produktplan mit einer Beschreibung des Guts und Informationen über die Einhaltung von Artikel 13 (Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 14 Absatz 1(1) In Bezug auf die genehmigten Beträge der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erstellt die Ukraine einen Plan für jede Tätigkeit, Ausgabe oder Maßnahme im Zusammenhang mit einem Verteidigungsgut oder einem sonstigen Gut für Verteidigungszwecke, für das sie Hilfe beantragen möchte. In diesem Plan wird Folgendes dargelegt: a) eine Beschreibung des Verteidigungsguts oder sonstigen Gutes für Verteidigungszwecke und b) Informationen über die Einhaltung von Artikel 13.). Ein in der Union niedergelassener, aber aus einem Drittland kontrollierter Hersteller nimmt nach einer Überprüfung gemäß Verordnung (EU) 2019/452 teil oder mit Garantien, die der Mitgliedstaat seiner Niederlassung prüft (Verordnung (EU) 2026/467 (Unterstützungsdarlehen für die Ukraine), Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe cc) Abweichend von Buchstabe a dieses Absatzes sind Verteidigungsgüter, an denen in der Union niedergelassene Hersteller oder Unterauftragnehmer beteiligt sind, die von einem sonstigen Drittland, bei dem es sich nicht um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder die Ukraine handelt, oder von einem anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist, kontrolliert werden, unterstützungsfähig, wenn dieser Hersteller oder Unterauftragnehmer einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn dieser Hersteller oder Unterauftragnehmer Garantien gemäß Buchstabe d dieses Absatzes bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, überprüft wurden.).
Auf Grundlage des amtlichen Textes der Verordnung (EU) 2026/467, geprüft am 12. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung. Noch nicht von Fachleuten geprüft.
Jede Bedingung des Darlehens mit ihrem Artikeltext: das Ukraine-Darlehen auf der Seite Regeln.