SAFE: die 35-%-Regel zum Ursprung der Komponenten
Das SAFE-Instrument („Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“), Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates, gewährt den Mitgliedstaaten finanziellen Beistand und regelt die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern (Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 1 Unterabsatz 1Mit dieser Verordnung wird das Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (im Folgenden „SAFE-Instrument“) festgelegt, das den Mitgliedstaaten finanziellen Beistand gewährt, mit dem die Durchführung dringender und umfangreicher öffentlicher Investitionen zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie als Reaktion auf die derzeitige Krisensituation ermöglicht wird.). Sein Artikel 16 stellt Bedingungen an die Unternehmen und die Komponenten, darunter eine Grenze von 35 % für Komponenten von außerhalb Europas: Mindestens 65 % der Komponentenkosten müssen aus der europäischen Ländergruppe kommen.
- Für wen sie gilt
- Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die an einer von SAFE unterstützten gemeinsamen Beschaffung beteiligt sind: Die Verfahren und Aufträge müssen die Anforderungen von Artikel 16 enthalten (Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 2(2) Die gemeinsamen Verfahren zur Beschaffung von Verteidigungsgütern und die entsprechenden Aufträge umfassen die in den Absätzen 3 bis 13 sowie in Absatz 15 dieses Artikels festgelegten Teilnahmebedingungen für die an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer; die Bedingungen, die in den in Artikel 17 genannten Vereinbarungen festgelegt sind, bleiben davon unberührt.). Die Güter gehören zu zwei Kategorien, von Munition und kleinen Drohnen bis zu Luftverteidigung und größeren Drohnen (Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 1 Unterabsatz 2a) Kategorie eins: Munition und Flugkörper; Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge („Deep Precision Strike Capabilities“); bodengebundene Kampffähigkeiten und ihre Unterstützungssysteme, einschließlich Soldatenausrüstung und Infanteriewaffen; kleine Drohnen (NATO-Klasse 1) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme; Schutz kritischer Infrastrukturen; Cybersicherheit; und militärische Mobilität, einschließlich des Hemmens der Bewegungen des Feindes; b) Kategorie zwei: Luft- und Raketenabwehrsysteme; maritime Über- und Unterwasserfähigkeiten; Drohnen außer kleinen Drohnen (NATO-Klassen 2 und 3) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme; strategische Enabler wie unter anderem strategischer Lufttransport, Luftbetankung, C4-ISTAR-Systeme sowie Weltraumressourcen und Weltraumdienste; Schutz von Weltraumressourcen; künstliche Intelligenz; und elektronische Kampfführung.).
- Die Grenze
- Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der europäischen Ländergruppe dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen. Keine Komponente darf aus einem Drittland stammen, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft (Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 10(10) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen. Für die Zwecke der durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen darf keine Komponente aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.).
- Europäisch nach SAFE
- Die EU-Mitgliedstaaten, die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und die Ukraine. Jedes andere Land liegt außerhalb der Gruppe. Abkommen nach Artikel 17, etwa das mit Kanada, können andere Bedingungen festlegen (Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 2(2) Die gemeinsamen Verfahren zur Beschaffung von Verteidigungsgütern und die entsprechenden Aufträge umfassen die in den Absätzen 3 bis 13 sowie in Absatz 15 dieses Artikels festgelegten Teilnahmebedingungen für die an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer; die Bedingungen, die in den in Artikel 17 genannten Vereinbarungen festgelegt sind, bleiben davon unberührt.; Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 1Article 1 Objective and Scope The objective of this Agreement is to lay down the conditions for the participation of Canadian legal entities and products originating in Canada in procurements supported by Council Regulation (EU) 2025/1106 establishing the Security Action for Europe (SAFE) through the Reinforcement of the European Defence Industry Instrument (the ‘SAFE Instrument’ or ‘Regulation (EU) 2025/1106’) in accordance with its Article 17.).
- Nachweise
- Die Verordnung nennt die Dokumente nicht. Die operativen Modalitäten, die jeder Mitgliedstaat mit der Kommission vereinbart, legen die Arten von Nachweisen für Artikel 16 fest (Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 10 Absatz 3(3) In den operativen Modalitäten wird das Verhältnis zwischen der Durchführung eines Plans und dem entsprechenden finanziellen Beistand festgelegt, einschließlich eines vorläufigen Zeitplans für die Auszahlung der Darlehenstranchen, gegebenenfalls mit jährlichen Obergrenzen. Darüber hinaus werden in diesen operativen Modalitäten die Arten von Nachweisen und Kontrollvorschriften im Zusammenhang mit der Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 angewandten spezifischen Förderfähigkeitsregeln sowie die in Artikel 14 genannten Elemente detailliert festgelegt.), und jedem Zahlungsantrag liegen die dort genannten Angaben bei (Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 14(14) Unbeschadet der Bedingungen, die in den in Artikel 17 genannten Vereinbarungen festgelegt sind, legen die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 7 genannten Plan die in den Absätzen 3 bis 11 sowie in den Absätzen 13 bis 15 des vorliegenden Artikels genannten Förderfähigkeitsbedingungen fest. Der finanzielle Beistand setzt voraus, dass zusammen mit dem Zahlungsantrag die in den operativen Modalitäten nach Artikel 10 genannten Informationen vorgelegt werden.). Ein in der Union niedergelassenes, aber aus einem Drittland kontrolliertes Unternehmen nimmt nach einer Überprüfung gemäß Verordnung (EU) 2019/452 teil oder mit Garantien, die sein Mitgliedstaat prüft (Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (SAFE), Artikel 16 Absatz 5(5) Abweichend von Absatz 3 kann ein in der Union niedergelassener und von einem sonstigen Drittland oder einem Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrollierter Rechtsträger an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn er Garantien bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist, überprüft wurden. Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers an der gemeinsamen Beschaffung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderläuft.).
Auf Grundlage des amtlichen Textes der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates, geprüft am 12. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung. Noch nicht von Fachleuten geprüft.
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